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RICHTLINIEN

Schlager Diamant

  

  1. Die DAA will keinen Ausschließlichkeitsanspruch erheben, sondern Akzente setzen. Nachdem die mindestens 3 maximal 10 Nominierungen in jeder von der DAA vorgegebenen Kategorie ermittelt sind, werden diese nochmals von der Jury bewertet und die Preisträger ermittelt.

 

  1. Ausgenommen von (1) sind die in Zusammenarbeit mit Media Control ermittelten Preisträger. Die Listen werden 6 Monate vor der Verleihung veröffentlicht.

 

  1. In einzelnen Kategorien werden Zuschauer/Hörerwahlen in Zusammenarbeit mit TV und Radiosendern angestrebt. In diesen Kategorien ist der Preis ein reiner Publikumspreis, das heißt, der Abschluss des Votings ist allein entscheidend.

 

  1. In einzelnen Kategorien werden Leserwahlen von Zeitschriften angestrebt. Hierfür gilt dieselbe Entscheidungsfindung wie beim Zuschauer/Hörervoting.

 

  1. Der Preisträger ist verpflichtet,  seinen Preis persönlich bei der jährlich stattfindenden Gala entgegen zu nehmen oder aber einen offiziellen Termin bekannt zu geben, an dem die Ehrung durchgeführt werden kann. Sollte der Künstler die zweite Variante der Preisvergabe für sich wählen wollen, so wäre allerdings in Betracht zu ziehen, dass er  für die anfallenden Mehrkosten (z.B. Anreise, evtl. Übernachtung und Spesen für die Offiziellen der DAA) aufzukommen hätte. Sollte der Preis zu keiner der beiden o. g. Konditionen entgegengenommen werden, rückt der Zweitplazierte automatisch auf die erste Platzierung usw.

 

  1. Die Diamond Award Association e.V. behält sich vor, einzelne Sonderpreise je nach Aktualität kurzfristig selbst zu bestimmen. Gegen diese Entscheidungen des Präsidiums sowie gegen die sonstigen Verleihungsbeschlüsse des Vereins ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

 

  1. Das Präsidium veröffentlicht jährlich neu die jeweils aktuellen Kategorien.

 

  1. Die Jury ist bei ihrer Entscheidungsfindung ausschließlich an die Richtlinien der DAA gebunden. Eine Weisungsbefugnis der DAA gegenüber den Jury - Mitgliedern besteht nicht. Ausgenommen hiervon ist das Recht des Präsidiums, die Jury zur Begutachtung bestimmter Nominierten zu veranlassen. Im übrigen hat sich die DAA jeder Einflussnahme auf die Entscheidungen der Jury zu enthalten.

 

  1. Hat das Präsidium Zweifel daran, dass ein Beschluss der Jury mit den Richtlinien vereinbar ist bzw. stellt es einen Verstoß gegen diese Richtlinien fest, steht ihm ein Veto - Recht gegen den Beschluss zu. In diesem Fall werden das Präsidium und die Jury versuchen, eine einvernehmliche, richtliniengetreue Lösung zu finden. Scheitert dies, entscheidet das Präsidium darüber, ob der Beschluss der Jury umgesetzt wird. Die Entscheidung ist endgültig und nicht angreifbar. Die Jury ist in diesem Fall zu einer Nachnominierung verpflichtet.

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